Krankenbeförderung

Grundsätzliches

Die Auswahl des Beförderungsmittels erfolgt durch Ärzte oder Leitstellen und ist an klare und durch den Gesetzgeber sowie den GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) verbindlich differenzierte Bedingungen geknüpft. Dabei ist in jedem Falle ausschließlich die tatsächliche und plausible medizinische Notwendigkeit maßgeblich und das jeweilige Beförderungsmittel angemessen zu wählen.

Bei Krankentransporten und Krankenfahrten ist deshalb eine ärztliche Verordnung notwendig, die plausibel und detailliert die Notwendigkeit des Transports und im Falle eines Krankentransports zusätzlich die spezifische Notwendigkeit der medizinische Betreuung während des Transportes begründet.  Bei der Verordnung des jeweiligen Beförderungsmittels ist deshalb der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seine Mobilität entscheidend und stets das möglichst niederschwellige Transportmittel zu wählen.

Leitstellen dürfen gem. SHRDG bzw. SHRDG-DVO Einsatzmittel des Rettungsdienstes nicht mit Aufträgen beaufschlagen, die keine Krankentransporte sondern Krankenfahren sind. Deswegen müssen die Disponenten der Leitstellen Einzelheiten zum angeforderten Transport differenzierend sowie verbindlich abfragen und ggf. Transportanforderungen an andere Einrichtungen zur Personenbeförderung verweisen.

Krankentransport

Gemäß Rettungsdienstgesetz des Landes Schleswig-Holstein ist ein Krankentransport definiert durch „die fachgerechte medizinische Betreuung und Beförderung von verletzten, erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion beeinträchtigten Personen, die während der Fahrt einer medizinischen Versorgung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist und die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, in einem geeigneten Rettungsmittel“ (SHRDG §2, Abs. 2).

Ein Krankentransport kann also nur in Anspruch genommen oder verordnet werden, wenn zu transportierende Personen zwingend der medizinischen Betreuung bzw. der speziellen Ausstattung eines Krankentransportwagens bedürfen. Dies betrifft definitionsgemäß die kontinuierliche Versorgung mit Sauerstoff, die fachgerechte Kontrolle einer laufenden Infusion inkl. der Kontrolle des Blutdrucks, die besondere Lagerung auf einer Vakuummatratze oder das Absaugen der Atemwege mittels Absaugeinrichtung.

Die logistische, soziale oder pädagogische Begleitung sowie die psychologische Betreuung sind nicht der medizinischen Betreuung gleichzusetzen und entsprechen nicht adäquaten Anforderungen an Rettungsfachpersonal. Hierfür ist stattdessen ein Transport mit anderen Transportmitteln sowie Begleitpersonal erforderlich, das den Patienten mit der Qualifikation und Erfahrung begleitet, die z.B. seiner Betreuung in seinem häuslichen Umfeld bzw. Aufenthaltsort entspricht.

Krankentransport bestellen

Einen Krankentransport können Sie bei der Leitstelle Nord bestellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie vorab bewerten, ob es sich um einen Notfalleinsatz oder Krankentransport handelt. Bei akuten, lebensbedrohlichen Zuständen rufen Sie sofort den Notruf 112 an. Für alle anderen Arten von Krankentransporten gehen Sie wie folgt vor.

Verordnung vom Arzt

In der Regel benötigen Sie für einen Krankentransport eine ärztliche Verordnung. Der Arzt bewertet, ob ein Krankentransport medizinisch notwendig und die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagen tatsächlich erforderlich ist.

Transportart wählen

Es gibt verschiedene Transportarten wie Krankenfahrten, Krankentransportwagen oder auch den Liegendtransport mit einem PKW. Der Arzt entscheidet, welche Transportart für Ihre Situation geeignet ist.

Termin vereinbaren

Sofern es sich um einen Krankentransport handelt, kontaktieren Sie die Leitstelle Nord, um den Transport zu arrangieren. Geben Sie alle relevanten Informationen wie Abhol- und Zielort, Zeitpunkt, Art des Transports und besondere Bedürfnisse an.

Kostenklärung

Klären Sie im Voraus, wer die Kosten für den Transport übernimmt. In vielen Fällen übernimmt die gesetzliche oder private Krankenversicherung diese Kosten, insbesondere wenn der Transport medizinisch notwendig ist. Möglicherweise müssen Sie einen Eigenanteil zahlen oder die Kosten werden unter bestimmten Umständen vollständig übernommen.

Am Tag des Transports

Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Unterlagen bereitliegen und seien Sie zum vereinbarten Zeitpunkt bereit. Dazu gehören in der Regel die Krankenversichertenkarte, die ärztliche Verordnung und eventuell erforderliche persönliche Gegenstände. Ebenfalls ist vor Ort eine entsprechende Einweisung der Einsatzkräfte für den Krankentransport erforderlich.


Krankenfahrt

Patienten, die einen Transport zum Arzt, in ein Krankenhaus oder zurück in die eigenen Häuslichkeit oder eine Betreuungseinrichtung benötigen, dabei aber keine kontinuierliche Versorgung mit Sauerstoff, Vakuummatratze, Absaugeinrichtung oder differenzierte Kreislaufbehandlung benötigen, kann u.a. auf Grundlage des SHRDG kein Krankentransport verordnet werden.

Deshalb sieht der Gesetzgeber sowie der GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) für diese Patienten eine sogenannte Krankenfahrt vor. Diese Patienten werden dabei je nach Bedarf sitzend, liegend oder mit Rollstuhl in Fahrzeugen der gewerblichen Personenbeförderung begleitet und transportiert.

Hierzu stehen im Kreis Schleswig-Flensburg mehrere Unternehmen zur Verfügung, die jeweils geeignete Fahrzeuge und Mitarbeitende für den Transport von Patienten, die sitzend, liegend oder mit einem Rollstuhl transportiert werden müssen, zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen stellen im Rahmen ihrer Versorgungsstrukturen gem. § 133 SGB V als Vertragspartner Kontaktdaten zu diesen Unternehmen online zur Verfügung.

Krankenfahrten werden von Ärzten verordnet, wenn sie medizinisch indiziert sind und den betreffenden Richtlinien entsprechen. Die Krankenkassen übernehmen dann im Idealfall die Kosten für Krankenfahren.