Krankentransport
Krankentransport
Gemäß Rettungsdienstgesetz des Landes Schleswig-Holstein ist ein Krankentransport „die fachgerechte medizinische Betreuung und Beförderung von verletzten, erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion beeinträchtigten Personen, die während der Fahrt einer medizinischen Versorgung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist und die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, in einem geeigneten Rettungsmittel“ (SHRDG §2, Abs. 2).
Krankentransport bestellen
Einen Krankentransport können Sie bei der Leitstelle Nord bestellen.
Bitte beachten Sie, dass Sie vorab bewerten, ob es sich um einen Notfalleinsatz oder Krankentransport handelt. Bei akuten, lebensbedrohlichen Zuständen rufen Sie sofort den Notruf 112 an. Für alle anderen Arten von Krankentransporten gehen Sie wie folgt vor.
Verordnung vom Arzt
In der Regel benötigen Sie für einen Krankentransport eine ärztliche Verordnung. Der Arzt bewertet, ob ein Krankentransport medizinisch notwendig und die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagen tatsächlich erforderlich ist.
Transportart wählen
Es gibt verschiedene Transportarten wie Krankenfahrten, Krankentransportwagen oder auch den Liegendtransport mit einem PKW. Der Arzt entscheidet, welche Transportart für Ihre Situation geeignet ist.
Termin vereinbaren
Sofern es sich um einen Krankentransport handelt, kontaktieren Sie die Leitstelle Nord, um den Transport zu arrangieren. Geben Sie alle relevanten Informationen wie Abhol- und Zielort, Zeitpunkt, Art des Transports und besondere Bedürfnisse an.
Kostenklärung
Klären Sie im Voraus, wer die Kosten für den Transport übernimmt. In vielen Fällen übernimmt die gesetzliche oder private Krankenversicherung diese Kosten, insbesondere wenn der Transport medizinisch notwendig ist. Möglicherweise müssen Sie einen Eigenanteil zahlen oder die Kosten werden unter bestimmten Umständen vollständig übernommen.
Am Tag des Transports
Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Unterlagen bereitliegen und seien Sie zum vereinbarten Zeitpunkt bereit. Dazu gehören in der Regel die Krankenversichertenkarte, die ärztliche Verordnung und eventuell erforderliche persönliche Gegenstände. Ebenfalls ist vor Ort eine entsprechende Einweisung der Einsatzkräfte für den Krankentransport erforderlich.
Krankenfahrt
Im Gegensatz dazu stehen Krankenfahrten, die begrifflich den sonstigen Krankenbeförderungen entsprechen. Sie stehen in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse und werden mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Mietwagen oder dem eigenen PKW durchgeführt.
Die Abgrenzung der Aufgaben zwischen Krankenbeförderungen des Rettungsdienstes (Krankentransporte) und Patientenfahrten des Taxi- und Mietwagengewerbes (Krankenfahrten) kann aufgrund der sehr umfangreichen Vorschriften und Regelungen zur Verordnung und Genehmigung von Krankentransportleistungen in erster Linie nur auf Grundlage der Kernkompetenzen der beiden Aufgabenbereiche geschehen.
Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Erforderlich ist eine ärztliche Verordnung mit Angabe des zwingenden medizinischen Grundes und die Notwendigkeit der fachlichen Betreuung während des Transportes. Für die Auswahlentscheidung ist deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung über Beförderungsmittel und die Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Gehfähigkeit obliegt grundsätzlich dem anordnendem Arzt.
Aufgrund technischer Entwicklungen, auch bei „Personenkraftwagen“, gibt es inzwischen entsprechende Fahrzeuge die einen Liegendtransport zulassen, ohne dass diese damit automatisch die Notwendigkeit einer fachlichen Hilfe oder Betreuung im Sinne eines Krankentransportes verbunden ist.
Die Genehmigung und somit die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist also nicht abhängig vom Einsatz- oder Zielort, sondern von der Art der Beförderung. Fahrten von oder zu einer stationären Einrichtung, einer ambulanten Operation (in Krankenhaus oder Arztpraxis) und einer vor- bzw. nachstationären Behandlung sind von der Genehmigung durch die Krankenkasse ausgenommen. Fahrten zur ambulanten Versorgung sind genehmigungspflichtig; liegt in diesen Fällen keine Genehmigung der Krankenkasse vor, ist die Patientin oder der Patient darauf hinzuweisen, dass der Transport nur auf eigene Kosten durchgeführt werden kann (vgl. „Handbuch des Rettungswesens“, Abgrenzung Krankentransport und Patientenfahrt, Dr. Peter Hennes und Wilhelm Schier).